Information über zusätzliche Liefer-
und Versandkosten im Online-Warenhandel
BGH
Urteil vom
5.10.2005
Az.
VIII ZR 382/04
Tatbestand:
Die Beklagte betreibt einen
Versandhandel und bietet ihre Waren zur Bestellung auch im Internet an. Sie
verwendet Allgemeine Geschäftsbedingungen, in denen es unter anderem heißt:
"Vertragsabschluss / Versandkosten /
Mindestbestellwert / Transportschäden
... Ihre Versandkostenbeteiligung
beträgt als Einzelbesteller 5,- EUR pro Bestellung. Sammelbesteller zahlen bei
einem Einkaufswert ab 180,- EUR keine Versandkosten. Bis 180,- EUR werden 3,50
EUR pro Bestellung berechnet. Enthält die Bestellung schwere oder sperrige
Artikel wird ein Aufschlag von 5,- EUR zzgl. der üblichen
Versandkostenbeteiligung erhoben. ...
Rückgaberecht
... Wenn Sie uns keinen bestimmten
Wunsch mitteilen, wird der Wert der Rücksendung Ihrem Kundenkonto gutgeschrieben
oder Sie erhalten beim Nachnahmekauf einen Verrechnungsscheck...."
Bei Aufruf der Seite "Bestellung
starten" im Internet erscheint unter der Überschrift "Bitte starten Sie Ihre
Bestellung" zunächst der Hinweis "Es gelten die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen" der Beklagten, der einen Link auf die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen enthält. Darunter befindet sich die Schaltfläche (Button)
"Bestellung starten", durch deren Anklicken die Bestellung durchgeführt werden
kann. Unterhalb der Schaltfläche heißt es:
"Hier finden Sie wichtige
Verbraucherinformationen:
· …
·
Versandkosten
· …
· AGB (inkl.
Vertragsschlusszeitpunkt)",
wobei die Begriffe jeweils einen Link
auf die entsprechenden Informationen bilden.
Vor Absenden der Bestellung erscheint
als letzte Seite eine "Bestellübersicht", die der Kontrolle des Kunden über den
Inhalt seiner Bestellung dient. Unter der Auflistung der im Warenkorb
befindlichen Artikel mit deren Nummer, Bezeichnung, der Menge, des jeweiligen
Einzelpreises und des Gesamtpreises befindet sich die Angabe "Bestellwert (ohne
Zinsen, Serviceaufschläge und Versandkosten)". Nach einem weiteren Hinweis und
Link auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten kann die Bestellung
abgeschickt oder deren Inhalt noch einmal geändert werden.
Der Kläger ist der Dachverband der
Verbraucherzentralen und weiterer verbraucher- und sozialorientierter
Organisationen in Deutschland. Er hat zunächst - gestützt auf die §§ 307 ff. BGB
- beantragt, der Beklagten neben weiteren Klauseln, die nicht mehr Gegenstand
des Revisionsverfahrens sind, die Verwendung der oben genannten Allgemeinen
Geschäftsbedingungen in Bezug auf Online-Warenhandel, ausgenommen gegenüber
Unternehmern, zu untersagen.
Das Landgericht hat die Beklagte unter
anderem zur Unterlassung der Verwendung der Klausel betreffend das Rückgaberecht
im Online-Warenhandel gegenüber Verbrauchern verurteilt und die Klage im
Hinblick auf die Klausel über die Versandkosten abgewiesen.
Mit seiner hiergegen gerichteten
Berufung hat der Kläger seinen Antrag teilweise geändert und unter Hinweis auf
die §§ 2 UKlaG, 312c Abs. 1 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 7
BGB-InfoV (in der bis zum 7. Dezember 2004 geltenden Fassung) Unterlassung der
Verwendung der Klausel betreffend die Versandkosten nur noch begehrt mit dem
Zusatz, "ohne auf der Internet-Seite ‚Bestell-Übersicht’ die Versand- und
Servicekosten neben dem Warenpreis der Höhe nach auszuweisen". Das
Oberlandesgericht hat seine Berufung ebenso wie diejenige der Beklagten, die
gegen die Untersagung der Verwendung der Klausel betreffend das Rückgaberecht
gerichtet war, zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit diesem
Rechtsmittel verfolgt der Kläger sein zweitinstanzliches Unterlassungsbegehren
hinsichtlich der Versandkostenangaben weiter. Die Beklagte hat sich der Revision
angeschlossen und begehrt weiterhin Abweisung der Klage auch bezüglich der
Klausel über das Rückgaberecht.
Entscheidungsgründe:
A.
Das Berufungsgericht hat - soweit in der
Revisionsinstanz noch von Interesse - zur Begründung seiner Entscheidung
ausgeführt:
Die Berufung des Klägers hinsichtlich
der Liefer- und Versandkostenangaben könne keinen Erfolg haben. Dies gelte auch
unter Berücksichtigung der als sachdienlich zu erachtenden Klageänderung. Ein
Verstoß gegen das Transparenzgebot liege nicht vor. Es erscheine nicht
erforderlich, dass die Höhe der anfallenden Versandkosten ausdrücklich auf dem
letzten für den Kunden ersichtlichen Bildschirmausdruck, bevor er seine
Bestellung absende, ausgewiesen sein müssten. Vielmehr sei es ausreichend, dass
die Versandkosten durch einen Link auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
sowohl auf der letzten Seite des Bestellvorgangs direkt über der Schaltfläche
"Bestellung abschicken" als auch auf der Startseite ohne weiteres abgerufen
werden könnten. Soweit es dazu des Anklickens eines einzigen Links bedürfe,
handele es sich um eine im Internet-Verkehr allgemein übliche und dem
betreffenden Kundenkreis sehr vertraute Handhabung zur Erlangung der notwendigen
Informationen. Es treffe auch nicht zu, dass dieser Link versteckt und daher nur
schwer auffindbar sei.
Auch die Berufung der Beklagten sei
unbegründet. Die Klausel über das Rückgaberecht verstoße schon deshalb gegen das
Klarheitsgebot des § 307 Abs. 1 BGB, weil für den unbefangenen Leser überhaupt
nicht klar sei, welche "Wünsche" geäußert werden könnten. Die beanstandete
Klausel trage zudem der Vorschrift des § 346 BGB nicht Rechnung, nach der der
zurückzugewährende Kaufpreis unmittelbar in die Verfügungsgewalt des Kunden
gelangen müsse, während er nach der Klausel nur als Gutschrift auf dem
Firmenkonto bei der Beklagten zur Verfügung gestellt werde. Die Klausel sei
durchaus geeignet, bei Kunden den Eindruck zu erwecken, sie müssten weitere
Waren bestellen, um in den Genuss der Gutschrift auf dem Firmenkonto zu
gelangen.
B.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts
halten der rechtlichen Nachprüfung stand, so dass die Revision des Klägers und
die Anschlussrevision der Beklagten zurückzuweisen sind.
I. Die Revision des Klägers hat keinen
Erfolg. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der
AGB-Klausel über die Versandkosten durch die Beklagte ohne Ausweisung der Höhe
der Versand- und Servicekosten neben dem Warenpreis auf der Internet-Seite
"Bestell-Übersicht" nicht zu. Das vom Kläger mit seinem Unterlassungsantrag
geforderte Verhalten der Beklagten wird durch § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB, § 1 Abs.
1 Nr. 7 und 8 BGBInfoV, bei deren Verletzung der Kläger gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1
in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 UKlaG Unterlassung verlangen könnte, nicht
geboten.
1. Bei Fernabsatzverträgen hat ein
Unternehmer - wie hier die Beklagte - nach § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB dem
Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem
eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich
die Informationen zur Verfügung zu stellen, für die dies in der Verordnung über
Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-InfoV) bestimmt
ist. Dazu gehören nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 und 8 BGB-InfoV in der seit dem 8.
Dezember 2004 geltenden Fassung (die weitgehend § 1 Abs. 1 Nr. 6 und 7 BGB-InfoV
in der bis zum 7. Dezember 2004 geltenden Fassung entsprechen) die Informationen
über den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit
verbundenen Preisbestandteile und über gegebenenfalls zusätzlich anfallende
Liefer- und Versandkosten.
Weder aus Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie
97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den
Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S.
19) noch aus der diese Vorschriften in deutsches Recht umsetzenden Bestimmung
des § 2 Abs. 2 FernAbsG oder der Nachfolgeregelung des § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB
ergibt sich, welche Anforderungen an die Klarheit und Verständlichkeit der
geforderten Informationen zu stellen sind. Auch die Gesetzesbegründung zu § 2
Abs. 2 FernAbsG verhält sich hierzu nicht eindeutig (BT-Drucks. 14/2658, S. 38).
Es ist deshalb umstritten, ob die
Anforderungen des § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB an die Klarheit und Verständlichkeit
der Information inhaltlich dem allgemeinen Transparenzgebot des § 307 Abs. 1
Satz 2 BGB entsprechen oder darüber hinausgehen (vgl. dazu BT-Drucks. 14/2658
aaO; Aigner/Hofmann, Fernabsatzrecht im Internet, Rdnr. 279 ff.; MünchKommBGB/Wendehorst,
4. Aufl., § 312c Rdnr. 37; Härting, Fernabsatzgesetz, § 2 Rdnr. 68). Uneinigkeit
besteht ferner darüber, in welcher Form die von § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB
geforderten Informationen beim Internet-Warenhandel zu erteilen sind,
insbesondere ob sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sein können
oder jedenfalls hervorgehoben oder sogar gesondert mitgeteilt werden müssen
(vgl. Aigner/Hofmann, aaO, Rdnr. 285; Erman/Saenger, BGB, 11. Aufl., § 312c Rdnr.
21; MünchKommBGB/Wendehorst, aaO, § 312c Rdnr. 38; Wilmer, in Wilmer/Hahn,
Fernabsatzrecht, § 312c BGB Rdnr. 12), ob sie so vorzuhalten sind, dass der
Verbraucher sie im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsweise passieren muss (Erman/Saenger,
aaO, § 312 c Rdnr. 25; vgl. auch OLG Frankfurt, MDR 2001, 744 = DB 2001, 1610;
OLG Karlsruhe, WRP 2002, 849 = GRUR 2002, 730), oder ob es ausreicht, wenn ihm
durch einen Link die Möglichkeit der Information geboten wird und gegebenenfalls
wo und wie ein solcher Link zu platzieren ist (vgl. Aigner/Hofmann, aaO, Rdnr.
284, 287; Härting, aaO, § 2 Rdnr. 63; MünchKommBGB/Wendehorst, aaO, § 312c Rdnr.
30; Ott, ITRB 2005, 64ff.; Wilmer, aaO, § 312c BGB Rdnr. 13; OLG München, NJW-RR
2004, 913; vgl. auch OLG Köln GRUR-RR 2004, 307).
2. Im vorliegenden Fall können diese
Fragen jedoch offen bleiben. Mit seinem Unterlassungsantrag verlangt der Kläger
von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung ihrer Klausel über
Versandkosten, wenn sie nicht auf der Internet-Seite "Bestell-Übersicht" die
Versand- und Servicekosten neben dem Warenpreis der Höhe nach ausweist. Dazu ist
die Beklagte nach § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 7
und 8 BGB-InfoV in keinem Fall verpflichtet.
a) Bei den Versandkosten (Servicekosten
sind in der beanstandeten AGB-Klausel ohnehin nicht vorgesehen) handelt es sich
nicht um Bestandteile des Gesamtpreises im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 7 BGB-InfoV.
Das ergibt sich daraus, dass sie in § 1 Abs. 1 Nr. 8 BGB-InfoV als mögliche
zusätzliche Kosten aufgeführt sind. Diese Differenzierung zwischen dem
Gesamtpreis und den gesondert zu betrachtenden Liefer- oder Versandkosten
entspricht der Unterscheidung zwischen dem die Umsatzsteuer und sonstige
Preisbestandteile einschließenden sogenannten Endpreis im Sinne von § 1 Abs. 1
Satz 1 der Preisangabenverordnung (PAngV) und zusätzlich anfallenden Liefer- und
Versandkosten gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 PAngV. Die Trennung von Warenpreis
und Versandkosten beruht darauf, dass beim Vertrieb im Wege des Versandhandels
regelmäßig Preisaufschläge für Versandkosten anfallen, die zumeist eine
variable, mit wachsendem Umfang der Bestellung - bezogen auf das einzelne Stück
- abnehmende Belastung darstellen, und dass dies dem Letztverbraucher auch
allgemein bekannt ist. Dem Verkehr ist geläufig, dass die Versandkosten als
Drittkosten neben dem Warenpreis gesondert und nicht auf die Ware, sondern auf
die Sendung erhoben werden (BGH, Urteil vom 14. November 1996 - I ZR 162/94, NJW
1997, 1782 unter II 2). Die Versandkosten sind danach nicht schon deshalb in
unmittelbarem Zusammenhang mit dem Warenpreis auszuweisen, weil sie als Teil des
Gesamt- oder Endpreises anzusehen wären.
b) Gemäß § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB in
Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 8 BGB-InfoV ist es zur klaren und verständlichen
Information über die zusätzlich anfallenden Liefer- und Versandkosten nicht
erforderlich, dass die vorformulierte Bestimmung über die vom Verbraucher zu
tragenden Versandkosten gerade auf der Seite "Bestell-Übersicht" selbst (noch
einmal) aufgeführt ist oder dass dort die konkrete Höhe dieser Kosten anhand der
jeweiligen Einzelbestellung berechnet und angegeben wird. Im Hinblick darauf,
dass der durchschnittliche Käufer im Versandhandel mit zusätzlich anfallenden
Liefer- und Versandkosten rechnet, ist dem Gebot der Klarheit und
Verständlichkeit Genüge getan, wenn die diesbezügliche Information auf einer
gesonderten Seite niedergelegt ist, wobei es für den vorliegenden Fall keiner
Entscheidung bedarf, ob eine solche Seite so angelegt sein muss, dass sie vor
Abschluss der Bestellung notwendig passiert wird, oder ob es ausreicht, dass sie
mit dem Bestellvorgang durch einen unschwer aufzufindenden und hinreichend
aussagekräftigen Link verbunden ist. Eine solche Information über die
Versandkosten im Laufe des Bestellvorgangs - nicht notwendig auf der letzten
Seite und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Warenpreis - entspricht den
Benutzergewohnheiten bei Bestellungen im Internet und ist deshalb für den
angesprochenen Verbraucherkreis klar und verständlich.
c) Dies stellt auch die Revision im
Grunde nicht in Frage. Sie macht vielmehr geltend, zum einen seien die von der
Beklagten in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegebenen Informationen über
die Versandkosten ihrem Inhalt nach nicht klar und verständlich, weil nicht
geregelt sei, wann ein Artikel als schwer und sperrig gelte, und unklar sei, was
unter einer "Sammelbestellung" zu verstehen sei. Zum anderen werde der
Verbraucher durch die Gestaltung der Seite "Bestell-Übersicht" irregeführt, weil
dort im Widerspruch zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Formulierung
"Gesamtpreis" beim Kunden der Eindruck erweckt werde, dass es sich hierbei um
den endgültigen Betrag einschließlich aller Kosten handele, und der Hinweis
"ohne Versandkosten" neben dem Bestellwert auch als "versandkostenfrei"
verstanden werden könne.
aa) Diese Einwände werden jedoch vom
Klageantrag nicht umfasst. Sie rechtfertigen - auch wenn man unterstellt, dass
sie einen Verstoß gegen § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1
Nr. 8 BGB-InfoV begründen - nicht den Antrag, die Beklagte zu verurteilen, die
Verwendung der Klausel über die Versandkosten zu unterlassen, wenn sie nicht auf
der Internet-Seite "Bestell-Übersicht" die Versand- und Servicekosten neben dem
Warenpreis der Höhe nach ausweist. § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit §
1 Abs. 1 Nr. 8 BGB-InfoV gebietet nicht entweder den Verzicht auf die
beanstandete Klausel oder die zusätzliche Aufnahme der von der Klägerin
geforderten Angaben auf der Internet-Seite "Bestell-Übersicht" der Beklagten.
Die von der Klägerin als erforderlich angesehenen Klarstellungen dürften
vielmehr nach den genannten Vorschriften - bei der gegebenen Klausel - auch auf
andere Weise und/oder an anderer Stelle erfolgen als gerade durch die
Bezifferung der Versandkosten neben dem Warenpreis auf der Seite
"Bestell-Übersicht".
bb) Im Übrigen sind entgegen der Ansicht
der Revision die einzelnen Angaben der Beklagten auf deren Seite
"Bestell-Übersicht" auch nicht missverständlich oder irreführend. Die Angabe
eines "Gesamtpreises" einerseits und eines "Bestellwertes" andererseits
beeinflusst die Vorstellung des Verbrauchers von den auf ihn entfallenden
Versandkosten nicht. Der durchschnittliche Verbraucher wird, wie der Senat aus
eigener Sachkunde feststellen kann, nicht davon ausgehen, dass in dem genannten
"Gesamtpreis" etwaige von ihm zu tragende Versandkosten enthalten sind. Dies
liegt zum einen deshalb fern, weil sich der Gesamtpreis ersichtlich auf den
einzelnen gewählten Artikel bezieht und sich rechnerisch klar erkennbar aus dem
Produkt von Anzahl und Einzelpreis dieses Artikels zusammensetzt. Zum anderen
entspricht der Gesamtpreis dem Bestellwert (soweit der Verbraucher einen Artikel
ausgewählt hat) oder bleibt hinter dem Bestellwert zurück (soweit der
Verbraucher mehrere Artikel bestellen will). Da aber im Bestellwert ausdrücklich
keine Versandkosten enthalten sind, können diese auch nicht Teil des in gleicher
Höhe oder niedriger ausgewiesenen Gesamtpreises sein.
Soweit es in dem Klammerzusatz zum
Bestellwert heißt: "ohne Zinsen, Serviceaufschläge und Versandkosten", spricht
dies entgegen der Ansicht der Revision zusätzlich dafür, dass die Versandkosten
gesondert erhoben werden. Dem durchschnittlichen Verbraucher erschließt sich
ohne weiteres, dass zusätzliche Kosten zum Bestellwert für ihn entstehen können,
wenn er die dahinter stehenden Leistungen in Anspruch nimmt. Anhaltspunkte
dafür, dass die Angabe "ohne Versandkosten" meint, derartige Kosten entfielen
entgegen der allgemeinen Regelung, liegen nicht vor. Denn der Verbraucher geht,
wie bereits unter I 2 a ausgeführt, regelmäßig davon aus, dass Versandkosten als
Drittkosten neben dem Kaufpreis gesondert erhoben werden. Dass ein
Versandunternehmen hierauf im Einzelfall ohne erkennbaren Anlass verzichten
sollte, ist fernliegend.
II. Die Anschlussrevision der Beklagten
bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus § 1 UKlaG
einen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Allgemeinen
Geschäftsbedingung "Wenn Sie uns keinen bestimmten Wunsch mitteilen, wird der
Wert der Rücksendung Ihrem Kundenkonto gutgeschrieben oder Sie erhalten beim
Nachnahmekauf einen Verrechnungsscheck". Die Klausel ist nach § 307 Abs. 1 Satz
1 und 2 BGB unwirksam.
1. Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann
sich eine zur Unwirksamkeit der Klausel führende unangemessene Benachteiligung
des Vertragspartners auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und
verständlich ist. Nach dem Transparenzgebot muss die Klauselfassung der Gefahr
vorbeugen, dass der Kunde von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten
wird. Eine Klausel, die die Rechtslage unzutreffend oder missverständlich
darstellt und auf diese Weise dem Verwender ermöglicht, begründete Ansprüche
unter Hinweis auf die in der Klausel getroffene Regelung abzuwehren,
benachteiligt den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben
unangemessen (Senatsurteil, BGHZ 145, 203, 220 f. m.w.Nachw.). So liegt der Fall
hier.
2. Nach § 312d Abs. 1 BGB steht dem
Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu
(Satz 1), an dessen Stelle dem Verbraucher - wie hier - bei Verträgen über die
Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 BGB eingeräumt werden kann
(Satz 2). Nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB finden auf das Widerrufs- und das
Rückgaberecht die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende
Anwendung. Die diesbezügliche Vorschrift des § 346 Abs. 1 Satz 1 BGB sieht vor,
dass im Falle des Rücktritts - hier der Ausübung des Widerrufs oder der Rückgabe
- die empfangenen Leistungen zurückzugewähren sind.
3. Das Berufungsgericht hat zutreffend
ausgeführt, die beanstandete Klausel trage der gesetzlichen Regelung insoweit
nicht Rechnung, als der zurück zu gewährende Kaufpreis nur als Gutschrift auf
dem Firmenkonto bei der Beklagten zur Verfügung gestellt werde. Sind empfangene
Geldleistungen im Rahmen des § 346 BGB auszugleichen, so ist der Gegenseite der
Geldwert zurück zu zahlen (Staudinger/Kaiser, BGB [2004], § 346 Rdnr. 73; Erman/Bezzenberger,
BGB, 11. Aufl., § 346 Rdnr. 2). Demgegenüber ist die Gutschrift ein abstraktes
Schuldversprechen, das lediglich eine (neue) Forderung des Berechtigten gegen
den Verpflichteten begründet (BGH, Urteil vom 16. April 1991 - XI ZR 68/90, NJW
1991, 2140 unter II 1 zur Gutschriftsanzeige einer Bank). Im Rahmen des § 346
Abs. 1 BGB kann das Eingehen einer Verbindlichkeit durch den Schuldner nicht mit
der Rückgewähr selbst gleichgesetzt werden. Soweit die Anschlussrevision die
Erteilung einer Gutschrift für ausreichend hält, da es für die Erfüllung der
Pflicht aus § 346 Abs. 1 BGB genüge, wenn der Rückgewährgläubiger in die Lage
versetzt werde, wiederum über das von ihm Geleistete zu verfügen, ist dies so
nicht richtig. Denn der Berechtigte kann durch die bloße Erteilung einer
Gutschrift noch nicht wieder über seine zurück zu gewährende Leistung verfügen,
vielmehr ist er weiterhin gehalten, zunächst einen entsprechenden Anspruch gegen
den Rückgewährverpflichteten - nunmehr aus der Gutschrift - geltend zu machen.
Aus dem von der Anschlussrevision zitierten Senatsurteil BGHZ 87, 104, 110
ergibt sich zu ihren Gunsten nichts anderes; dort ging es allein um die Pflicht
des Käufers, die Ware wieder zur Verfügung zu stellen, und um die Frage, wer die
Kosten für einen erforderlichen Rücktransport der Ware zu tragen hat.
4. Die Anschlussrevision kann sich
demgegenüber nicht erfolgreich darauf berufen, jeder Verbraucher wisse, dass er
- neben der in der Klausel vorgesehen Erteilung einer Gutschrift - auch sofort
die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen und mit dem in der Klausel
offengehaltenen "bestimmten Wunsch" nur ein solches Rückzahlungsverlangen
gemeint sein könne. Dies trifft nicht zu. Die Klausel regelt nach ihrem Wortlaut
mehrere Fälle der Rückabwicklung und erweckt dadurch den Eindruck, diese
abschließend und vollständig zu erfassen. Für den Fall des "Nachnahmekaufs" ist
bei Rückgabe der Ware die Übersendung eines Verrechnungsschecks vorgesehen.
Dadurch kann bei dem Verbraucher unschwer der Eindruck entstehen, in anderen
Fällen, in denen die Zahlung des Kaufpreises nicht per Nachnahme erfolgte, sei
die Übersendung eines Schecks oder dergleichen nicht möglich, vielmehr seien
seine Rechte auf die Erteilung einer Gutschrift beschränkt. Ob und was der Kunde
darüber hinaus verlangen oder auch nur "wünschen" kann und welche
Verbindlichkeit einem etwaigen Wunsch zukommt, bleibt gerade offen und damit
unklar.
Da die Klausel mithin am
Transparenzgebot scheitert, kommt es auf die Rüge der Anschlussrevision (§ 286
ZPO), die Beklagte habe vernünftige, teilweise sogar im Interesse des Kunden
liegende Gründe dafür, im Fall einer Rücksendung der Ware - auch - die
Möglichkeit einer Gutschrift auf dem Firmenkonto vorzusehen, nicht an.
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom
15.10.2003 - 2/2 O 292/03 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom
28.10.2004 - 1 U 21/04 -
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