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Der
Entwurf des TMG und die allgemeinen
Informationspflichten
Im April
2005 hat der Bund den Entwurf eines Gesetzes zur
Vereinheitlichung von Vorschriften über bestimmte
elektronische Informations- und Kommunikationsdienste (Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz
- EIGVG) vorgelegt. Beabsichtigt ist damit eine
Vereinheitlichung der inhaltlichen Anforderungen für
Tele- und Mediendienste in einem
Telemediengesetz (TMG).
Die allgemeinen Informationspflichten würden in einem §
5 TMG praktisch unverändert übernommen.
§ 5 TMG in
der Entwurfsfassung lautet:
Allgemeine Informationspflichten
(1) Diensteanbieter haben für Telemedien mindestens
folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar
erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. ihren Namen und ihre Anschrift sowie
2. bei juristischen Personen auch den Namen und die
Anschrift des Vertretungsberechtigten.
(2) Diensteanbieter haben
für geschäftsmäßig angebotene Telemedien mindestens
folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar
erreichbar und ständig verfügbar zu halten
1. den Namen und die Anschrift, unter der sie
niedergelassen sind, bei juristischen Personen
zusätzlich den Vertretungsberechtigten,
2. Angaben, die eine schnelle elektronische
Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen
ermöglichen, einschließlich der Adresse der
elektronischen Post,
3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten
oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung
bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4. das Handelsregister, Vereinsregister,
Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in
das sie eingetragen sind, und die entsprechende
Registernummer,
5. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne
von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des
Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine
Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine
mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl.
EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1
Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18.
Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur
Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in
Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S.
25), die zuletzt durch die Richtlinie 97/38/EG der
Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. 184 S. 31)
geändert worden ist, angeboten oder erbracht wird,
Angaben über
a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in
dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und
dazu, wie diese zugänglich sind,
6. in Fällen, in denen sie eine
Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des
Umsatzsteuergesetzes oder eine
Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der
Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer.
(3) Weitergehende
Informationspflichten insbesondere nach dem
Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz, dem
Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem Preisangaben- und
Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung, dem
Versicherungsaufsichtsgesetz
sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen bleiben
unberührt.
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