Muss der Jugendschutzbeauftragte im Impressum
genannt werden?
Vorgeschrieben ist dies weder im TMG, noch im RStV oder
im JMStV, obwohl dies sicher sinnvoll wäre. Im
Außenverhältnis soll der Jugendschutzbeauftragte Nutzern
als Ansprechpartner zur Verfügung stehen (Beschwerden
entgegennehmen, aber auch Hinweise auf technische
Sicherungsmöglichkeiten geben). Ohne Nennung des
Jugendschutzbeauftragten im Impressum ist eine
Kontaktaufnahme deutlich erschwert. Es wäre aber am
Gesetzgeber, hier nachzubessern.
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