Was muss in einem
Impressum einer Schule angegeben werden?
Die Webseiten von Schulen
werden in der Regel keinen wirtschaftlichen Hintergrund
haben. Einschlägig ist damit nicht § 5 TMG, sondern § 55
I RStV. Danach sind nur Name und Anschrift des
Diensteanbieters anzugeben.
Je nach dem konkreten
Inhalten der Webseite kann es sich um ein
journalistisch-redaktionelles Angebot i.S.d. § 55 II
RStV handeln. Dann muss jedenfalls auch ein
Verantwortlicher mit Name und Anschrift benannt werden.
Zudem wird wohl die Angabe einer Telefonnummer und einer
E-Mail-Adresse zu fordern sein. Hier besteht allerdings
noch rechtliche Unsicherheit, weil noch nicht klar ist,
wie die Rechtsprechung die zum 1.3.2007 in Kraft
getretene Neuregelung im Einzelnen beurteilt.
Siehe auch den
Beitrag zu Schülerzeitungen!
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