"Impressum" einer
E-Mail - Gesetzestexte
Pflichtangaben in
einer E-Mail - EHUG -
Pflichtangaben in
E-Mails - FAQ
§
37 a Abs. 1 HGB
(1) Auf allen Geschäftsbriefen des Kaufmanns
gleichviel welcher Form, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden,
müssen seine Firma, die Bezeichnung nach § 19 Abs. 1 Nr. 1, der Ort seiner
Handelsniederlassung, das Registergericht und die Nummer, unter der die Firma in
das Handelsregister eingetragen ist, angegeben werden.
§ 80 AktG
(1) Auf allen Geschäftsbriefen gleichviel welcher Form, die
an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen die Rechtsform und der
Sitz der Gesellschaft, das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft und die
Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, sowie
alle Vorstandsmitglieder und der Vorsitzende des Aufsichtsrats mit dem
Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angegeben werden.
Der Vorsitzende des Vorstands ist als solcher zu bezeichnen. Werden Angaben über
das Kapital der Gesellschaft gemacht, so müssen in jedem Fall das Grundkapital
sowie, wenn auf die Aktien der Ausgabebetrag nicht vollständig eingezahlt ist,
der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen angegeben werden.
(2) Der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 und 2 bedarf es nicht
bei Mitteilungen oder Berichten, die im Rahmen einer bestehenden
Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet
werden, in denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben
eingefügt zu werden brauchen.
(3) Bestellscheine gelten als Geschäftsbriefe im Sinne des
Absatzes 1. Absatz 2 ist auf sie nicht anzuwenden.
(4) Auf allen Geschäftsbriefen und Bestellscheinen, die von
einer Zweigniederlassung einer Aktiengesellschaft mit Sitz im Ausland verwendet
werden, müssen das Register, bei dem die Zweigniederlassung geführt wird, und
die Nummer des Registereintrags angegeben werden; im übrigen gelten die
Vorschriften der Absätze 1 bis 3, soweit nicht das ausländische Recht
Abweichungen nötig macht. Befindet sich die ausländische Gesellschaft in
Abwicklung, so sind auch diese Tatsache sowie alle Abwickler anzugeben.
§ 35 a GmbHG
(1) Auf allen Geschäftsbriefen gleichviel welcher Form, die an einen
bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen die Rechtsform und der Sitz der
Gesellschaft, das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft und die Nummer,
unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, sowie alle
Geschäftsführer und, sofern die Gesellschaft einen Aufsichtsrat gebildet und
dieser einen Vorsitzenden hat, der Vorsitzende des Aufsichtsrats mit dem
Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angegeben werden.
Werden Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht, so müssen in jedem
Fall das Stammkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen
eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen angegeben werden.
(2) Der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 bedarf es nicht bei Mitteilungen oder
Berichten, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für
die üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich die im
Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen.
(3) Bestellscheine gelten als Geschäftsbriefe im Sinne des Absatzes 1. Absatz
2 ist auf sie nicht anzuwenden.
(4) Auf allen Geschäftsbriefen und Bestellscheinen, die von einer
Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz im
Ausland verwendet werden, müssen das Register, bei dem die Zweigniederlassung
geführt wird, und die Nummer des Registereintrags angegeben werden; im übrigen
gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 3, soweit nicht das ausländische Recht
Abweichungen nötig macht. Befindet sich die ausländische Gesellschaft in
Liquidation, so sind auch diese Tatsache sowie alle Liquidatoren anzugeben.
(1) Auf allen Geschäftsbriefen gleichviel welcher Form, die an einen
bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen die Rechtsform und der
Sitz der Genossenschaft, das Registergericht des Sitzes der
Genossenschaft und die Nummer, unter der die Genossenschaft in das
Genossenschaftsregister eingetragen ist, sowie alle Vorstandsmitglieder
und, sofern der Aufsichtsrat einen Vorsitzenden hat, dieser mit dem
Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angegeben
werden. (2) Der Angaben nach Absatz 1 bedarf es nicht bei Mitteilungen
oder Berichten, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung
ergehen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen
lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt
zu werden brauchen.
(3) 1Bestellscheine gelten als
Geschäftsbriefe im Sinne des Absatzes 1.
2Absatz 2 ist auf sie nicht anzuwenden.
|