Besteht eine
Impressumspflicht für Anbieter bei eBay?
Wer bei eBay gewerbliche
Angebote macht, ist gem. § 5 TMG i.V.m. § 4 Nr. 11 UWG
verpflichtet, eine vollständige Anbieterkennzeichnung zu
veröffentlichen ( LG
Berlin, Beschluss vom 14.07.04, Az.:102 O 161/04; LG
Bielefeld, Beschluss vom 20.05.2005, Az.: 4 O 198/05
sowie Beschluss vom 24.05.2005, Az.: 4 O 207/05;
LG Münster, Beschluss vom 02.06.2005, Az.: 23 O 74/05).
Nach der
Ansicht
des LG Traunstein ist es dabei im Rahmen einer
eBay-Auktion ausreichend, wenn ein gewerblicher
Verkäufer nicht unmittelbar auf der Versteigerungsseite
selber die gesetzlich geforderten Informationen
(Widerrufsbelehrung, Impressum) bereithält, sondern
lediglich einen Link auf eine dritte Seite setzt: "Die
Verteilung der Pflichtangaben auf weitere Seiten dient
eher der Übersichtlichkeit, Klarheit und leichten
Erkennbarkeit, da auf diese Weise eine durch
Überfrachtung der "Mich-Seite" verursachte
Unübersichtlichkeit vermieden wird."
Aber: Nach
Ansicht des OLG Hamm gehört zumindest eine
Widerrufsbelehrung nicht auf die "Mich-Seite". Durchaus
plausibel legt das Gericht dar, dass ein Kunde
nicht
vermutet, unter „mich" etwas zu den
Kaufvertragsbedingungen zu finden. Dort werden nur
verkäuferbezogene Informationen vermutet. Auch das
LG Bochum in seinem Beschluss vom
30.11.2005 (Az. 13 O 147/05)
hat sich dieser Ansicht angeschlossen.
Für die Impressumspflicht hat das LG
Hamburg (Urteil vom 11.05.2006, Az.: 327 O 196/06)
explizit festgestellt, dass die Verlinkung der
Anbieterdaten bei ebay mittels der Rubrik „Mich“ den
Anforderungen aus § 6 TDG (jetzt § 5 TMG) hinsichtlich
der Impressumspflicht genügt. Ein expliziter Hinweis auf
der Angebotsseite selbst, dass sich die Anbieterdaten
durch einen Klick auf die Rubrik „Mich“ auffinden
lassen, ist nicht notwendig:
„Bei der Frage, wann die
Pflichtangaben im Sinne von § 6 Teledienstgesetz leicht
erkennbar sowie unmittelbar erreichbar sind, gilt es im
vorliegenden Fall auf die spezielle Benutzeroberfläche
der eBay Plattform sowie dem Verständnis der Nutzer
dieses Internetangebotes abzustellen. Dabei gilt es
zunächst zu berücksichtigen, dass die Benutzeroberfläche
bei eBay keine eigenständige Rubrik für die nach § 6
Teledienstegesetz erforderlichen Angaben bietet.
Weiterhin ist davon auszugehen, dass die Verbraucher die
erforderlichen Pflichtangaben nicht deshalb weniger
leicht zur Kenntnis nehmen, weil diese nicht auf der
Angebotsseite selbst unmittelbar angeführt sind, sondern
über die Rubrik ‚Mich’, die angeklickt werden kann,
eingesehen werden können. Eine solche Verlinkung dient
auch der Übersicht, Klarheit und leichten Erkennbarkeit,
da durch die Angabe der Anbieterdaten auf einer
‚verlinkten’ Seite eine Überfrachtung der Angebotsseite
vermieden wird. Hieran ändert auch der Umstand nichts,
dass die entsprechende Rubrik – unter der die Verlinkung
vorgenommen worden ist - vorliegend mit ‚Mich’ und nicht
etwa mit ‚Impressum’ oder ‚Kontakt’ betitelt worden ist.
Eine gesetzliche Vorgabe, unter welcher Bezeichnung die
Anbieterkennzeichnung erfolgen soll, besteht nämlich
nicht (vgl. OLG München, MMR 2004, S. 36). Eine
Verlinkung mittels einer als ‚Impressum’ oder ‚Kontakt’
betitelten Rubrum ist bei eBay darüber hinaus auch nicht
möglich – dies kann lediglich über die so genannte ‚Mich’-
Seite erfolgen. Aus diesem Grund ist davon auszugehen,
dass sich die Nutzer der Internetplattform eBay
zwischenzeitlich auch daran gewöhnt haben, weitere
Anbieterdaten mittels Anklickens der Rubrik ‚Mich’
aufzufinden (vgl. hierzu auch LG Traunstein, MMR 2005,
S. 781)."
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