Angabe
einer Mehrwertdiensterufnummer im Impressum
Ob § 5 TMG
(früher § 6 TDG)
überhaupt die Verpflichtung zu entnehmen ist, eine
Telefonnummer im Impressum anzugeben, ist von OLG Köln
und dem OLG Hamm unterschiedlich entschieden worden
(siehe die
allgemeinen Ausführungen zur Impressumspflicht).
Der
BGH hat diese Frage dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt
(siehe auch
diese Zusammenfassung). Nach dessen Entscheidung
(Urteil
vom 16.10.2008, Rechtssache C - 298/07) ist die Angabe
einer Telefonnummer nicht unbedingt erforderlich. Neben der E-Mail-Adresse
muss aber ein zweiter
unmittelbarer und effizienter Kommunikationsweg eröffnet werden. Dies
kann, muss aber nicht die Telefonnummer sein.
Entscheidet sich ein Webmaster für die Angabe der
Telefonnummer (was zu empfehlen ist!, siehe meine
Einschätzung des EuGH-Urteils), stellt sich
ggf. die weitere
Frage, ob auch die Angabe einer Mehrwertdiensterufnummer
(0190er Rufnummer) oder einer persönlichen Rufnummer
genügt. Die Rechtslage ist hier noch alles andere als
geklärt. Es wird in der Literatur zumeist davon
ausgegangen, dass die Angabe genügt, aber zugleich auf
deren Tarif ausdrücklich und deutlich wahrnehmbar
hingewiesen werden muss. Auch wird teilweise verlangt,
dass zumindest eine normale Rufnummer angegeben wird,
was dann aber letztlich bedeuten würde, alleine die
Angabe einer Mehrwertdiensterufnummer genügt nicht.
Selbst wenn
als Kontaktnummer eine persönliche Rufnummer mit 0700er
Rufnummer angegeben wird, sollte auch hier angesichts
deren etwas höheren Kosten als bei einer normalen
Telefonnummer ein Gebührenhinweis erfolgen.
Gegen die
Zulässigkeit könnte sprechen, dass Nutzern
Schwierigkeiten bereitet werden, die 0900er Nummern
haben sperren lassen, und die Angabe einer solchen
Nummer wegen der Kosten eher abschreckende Wirkung haben
wird. Laut einer Diskussion im Abakus-Forum scheint es
auch schon erste Entscheidungen zu geben, in denen z.B.
gegen einen Anwalt, der eine
0190er Mehrwertnummer im Impressum hatte, entschieden
wurde. Begründet wurde dies damit, dass § 6 TDG (jetzt §
5 TMG) nur die so genannten Grunddaten erfasst,
die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einem auf
Gewinnerzielung gerichteten Handeln stehen. Dagegen
diene eine Mehrwertnummer unmittelbar
dem Gewinnerzielungsinteresse.
|